Gewerbeamt
Gewerbemeldung
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betriebssitz in der Gemeinde Piding).
Gewerbeanzeige
Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z. B. Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung) deren Beginn anzuzeigen.
ACHTUNG: Eine Gewerbeanmeldung ist auch erforderlich, wenn der Gewerbebetrieb aus einem anderen Meldebezirk verlegt wird. Im früheren Meldebezirk ist dann eine Gewerbeabmeldung zu tätigen.
Wann ist anzuzeigen?
Gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
Wer hat anzuzeigen?
Alle Gewerbetreibende, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Büroräume, Dienstleistungsbetrieb usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird sowie die Höhe des erzielten Gewinns.
Welche Aufgabe hat die Behörde?
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1-3). Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (sog. Gewerbeschein). Das Landratsamt hat folgende Stellen zu verständigen: Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Eichamt, Registergericht, Landesverband der Berufsgenossenschaften, Stat. Landesamt, Zollamt und das Arbeitsamt.
Gebühren
Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung und Gewerbeabmeldung beträgt 25,- €
Die Gebühr für eine Gewerbeummeldung beträgt 25,- €