Förderrichtlinien zum Förderantrag von Klimaschutz-Maßnahmenin der Gemeinde Piding
Was wird gefördert?
Erneuerung der Heizanlagen
- Erdwärme
- Holz (Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz)
- Solarthermie
Energetische Sanierung
- Austausch der Fenster
- Wärmedämmung der Fassade
- Wärmedämmung des Daches
- Wärmedämmung der Geschoßdecken
Errichtung einer Photovoltaikanlage
Sonderprogramm zur Errichtung eines Balkonkraftwerkes
Gefördert wird die Errichtung eines Balkonkraftwerks für ein im Gemeindegebiet ansässigen Haushalt, pro Haushalt bzw. Hauseigentümer ist die Förderung nur einmalig möglich. Die Förderhöhe beträgt 100 € und steht als Sonderprogramm ab sofort zur Verfügung. Dem Antrag auf Förderung ist zwingend eine Rechnungskopie beizulegen, die Anlage muss vor Antragsstellung bereits sicht-bar installiert sein. Der Förderantrag muss im Jahr der Anschaffung eingereicht werden.
Wer wird gefördert?
- Privatpersonen
- Eigentümergemeinschaften (keine einzelne Mitglieder)
- Eigentümer, deren Objekte nicht nur wohnwirtschaftlich, sondern teilweise auch gewerblich genutzt werden,sind ebenfalls förderungswürdig.
Höhe der Förderung?
- Bei einer Investitionssumme von je 5.000 € erhält man eine Förderung inHöhe von 100 €. Für das Sonderprogramm Balkonkraftwerk gelten die unter Nr. 1 genannten Bedingungen.
- Der Höchstbetrag der Fördersumme beträgt 500 € je Objekt und Jahr(ab 25.000 € Investitionssumme).
- Ein Eigentümer, der mehrere förderungswürdige Objekte in einem Jahrsanierterhält für jedes Objekt bis zu 500 €.
Zeitraum der Förderung?
- Das Förderprogramm beginnt zum 01.01.2012 und gilt nur für die unter Punkt 1 dieser Förderrichtlinien dargestellten Sanierungen.
- Pro Jahr wird maximal der ausgelobte Fördertopf (in Höhe von 10.000 €) ausbezahlt.
Verfahren?
- Der Antragsteller hat nach der Sanierung seines Objektes im laufenden Jahr den entsprechendenFörderantrag zu stellen und zusammen mit den Rechnungskopien bei der Gemeinde Piding einzureichen.
- Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bei der Gemeinde Piding berücksichtigt.
- Auf die Auszahlung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
- Die Fördermaßnahme kann jederzeit von der Gemeinde Piding widerrufen werden.
- Die Auszahlung der Förderungkann jährlich erst nach der Beschlussfassung des Gemeinderates über den Haushaltsplan und -satzung erfolgen.
- Nach Eingang und Prüfung des Antrages erhält der Antragsteller eine Mitteilung und die Fördersumme auf das von ihm angegebene Konto überwiesen.
- Mit der Unterschrift auf dem Förderantrag bestätigt der Antragstaller die Richtigkeit seiner Angaben gemäß diesen Förderrichtlinien.
Piding, 08. März 2023
Hannes Holzner
1. Bürgermeister